VOGEL + HEINRICH

Sie möchten als Whistleblower einen Hinweis an uns als Vertrauensanwältinnen abgeben?

Wir wurden von verschiedenen Unternehmen als Vertrauensanwälte damit betraut, Hinweise zu möglichen strafrechtlichen Verstößen entgegenzunehmen. In diesem Sinne arbeiten wir für unsere Auftraggeber als sogenannte “Hinweisgeber-Meldestelle” oder Ombudspersonen. Zu unseren Vertragspartnern gehören mittelständische und größere regional wie international agierende Unternehmen. 

Damit Ihr Hinweis entsprechend der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) von uns bearbeitet werden kann, müssen Sie als Hinweisgeber entweder in einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu einem Unternehmen stehen, welches uns beauftragt hat. Alternativ ist in Hinblick auf den Verstoß, den Sie uns mitteilen wollen, ein Zusammenhang mit einer dieser Firmen Voraussetzung.

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz können alternativ zu internen Meldungen auch externe Meldungen gemacht werden. Personen, die einen Hinweis abgeben möchten, können also grundsätzlich wählen, ob sie sich an uns als interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden möchten. Insbesondere, wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, soll es Ihnen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unbenommen bleiben, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Externe Meldestellen wurden vom Bund beim Bundesamt für Justiz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und beim Bundeskartellamt errichtet. Weitere Informationen zu den externen Meldestellen und deren Zuständigkeiten finden Sie hier.

Hinweisgebende Personen können Arbeitnehmende der Unternehmen sein, die uns als Vertrauensanwälte oder Ombudspersonen beauftragt haben. Hierzu zählen

  • Arbeitnehmende
  • bereits ausgeschiedene Arbeitnehmende
  • Personen, die sich in einem Bewerbungsverfahren befinden oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat
  • Praktikanten
  • Geschäftspartner
  • Patienten
  • Angehörige und
  • andere Personen, die in Verbindung mit unseren Vertragspartnern stehen.

Ihr Hinweis kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.

Wir sind Rechtsanwältinnen, die von verschiedenen Unternehmen beauftragt wurden, Hinweise zu möglichen strafrechtlichen Verstößen entgegenzunehmen. Wir unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht und uns steht ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Die im betreffenden Unternehmen zur Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei eingerichtete E-Mail-Adresse ist auf der jeweiligen Homepage/Intranet hinterlegt oder wurde in anderer Form intern kommuniziert.

Außerdem finden Sie eine Liste der Unternehmen, die uns beauftragt haben, unter der Seite Vertragspartner.

Sie können mit uns auch telefonisch, per Signal, persönlich oder postalisch Kontakt aufnehmen.

Nach dem Eingang eines Hinweises sieht der Ablauf der Meldungsbearbeitung unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität, falls dies von Ihnen gewünscht wurde, wie folgt aus:

  • Bestätigung, dass Ihre Meldung eingegangen ist
  • Prüfung, ob der gemeldete Verstoß von unserem Auftrag umfasst ist
  • Kontaktaufnahme
  • Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
  • gegebenenfalls Rückfragen bezüglich erforderlicher weiterer Informationen
  • Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen
  • spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung erhalten Sie Rückmeldung über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen.

Um Ihren Hinweis zu bearbeiten benötigen wir möglichst konkrete Verdachtsmomente. Dabei können Sie sich an folgenden Punkten orientieren:

  • Wer?
  • Wo?
  • Was?
  • Wann?
  • Wie?
  • Warum?

 

Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verboten. Diese dürfen ihnen weder angedroht werden, noch darf versucht werden diese Nachteile gegen sie zu verhängen.

 

Sollte im Zusammenhang mit einer Meldung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stattfinden, so wird vermutet, dass dies eine Folge ihrer Meldung ist.

 

Beispiele für eine Benachteiligung sind:

 

  • Kündigung
  • Nichtumwandlung eines Arbeitsvertrags
  • Gehaltsänderung
  • Ausstellung eines schlechten Zeugnisses
  • Mobbing
  • oder Aufgabenverlagerung.

 

Unser E-Mail-Verschlüsselungssystem garantiert Ihnen den größtmöglichen technischen Schutz der von Ihnen übermittelten Daten und Inhalte.

Sofern Sie einen Hinweis an uns anonym übermitteln möchten, können Sie die Sicherheit der Anonymität noch erhöhen, indem Sie einige grundlegende Dinge berücksichtigen:

  • Bitte achten Sie darauf, dass Sie uns als Vertrauensanwälte keine Daten bspw. per E-Mail oder Telefondisplay zukommen lassen, die irgendwelche Rückschlüsse auf Ihre Person oder zu Ihrer Stellung in oder zum Unternehmen zulassen.
  • Benutzen Sie in diesem Fall kein technisches Gerät, welches Ihnen von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. 
  • Legen Sie sich für anonyme Meldungen eine neue E-Mail-Adresse zu.

Unser E-Mail-Verschlüsselungssystem garantiert Ihnen den größtmöglichen technischen Schutz der von Ihnen übermittelten Daten und Inhalte.

Sie können uns über das Kontaktformular (Vertragspartner) oder der E-Mail unter der für das betreffende Unternehmen eingerichteten E-Mail-Adresse erreichen. Zudem können Sie Hinweise telefonisch, per Signal, postalisch oder persönlich abgeben.

Bevor Sie einen Hinweis abgeben, beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise.