Wir betreiben für Unternehmen zur Umsetzung der zwingenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes und des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ein unbürokratisches und gesetzeskonformes Hinweisgeber-Meldesystem
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat am 2. Juli 2023 in Kraft. Es verpflichtet bisher alle Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmenden sowie Organisationen und Behörden, ein Hinweisgeber-Meldesystem einzurichten. Ab 17. Dezember 2023 wird diese Verpflichtung auch auf Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmende ausgedehnt.
Das Lieferkettengesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten betroffen.
Für Unternehmen
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der zwingenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes, um die nach dem HinSchG und LkSG geforderten Hinweisgebersysteme gesetzeskonform, ohne bürokratischen Aufwand und ohne Zusatzkosten für weitere Dienstleister einzurichten und als Vertrauensanwältinnen zu betreiben. Mehr Informationen
Für Hinweisgeber
Sie haben von einem möglichen Verstoß in Ihrem Unternehmen erfahren oder sind sogar selbst betroffen. Hinweisgebende Personen (sog. Whistleblower) leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen.
Wir betreiben für Ihren Arbeitgeber (Vertragspartner) eine Hinweisgeber-Meldestelle? Dann können Sie hier einen Hinweis abgeben. Mehr Informationen